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AHaftVollzG NRW

§ 55 Benachrichtigung und Auskunft der betroffenen Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/55#abs-1 (1) Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, werden Untergebrachte und andere betroffene Personen durch die Unterbringungseinrichtung informiert. Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/55#abs-2 (2) Die Unterbringungseinrichtung erteilt betroffenen Personen auf Antrag Auskunft nach Maßgabe von § 15 der Datenschutz-Grundverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/55#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 und bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann die Unterbringungseinrichtung die Benachrichtigung oder die Auskunft gemäß den §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein Westfalen beschränken. Über die Zwecke der §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen hinausgehend, ist eine Beschränkung auch zulässig, sofern eine Information oder Auskunft die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gefährden würden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/55#abs-4 (4) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beschränkung sind die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person abzuwägen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vor einer vollständigen Beschränkung sind die Möglichkeiten einer teilweisen Beschränkung der Information oder Auskunft zu prüfen. Im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind insbesondere Daten, die Rückschlüsse auf nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Urheber von Informationen oder Rückschlüsse auf die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Art und Weise der Ermittlung oder die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen zulassen. Bei der Ablehnung einer Auskunftserteilung findet § 12 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die betroffene Person ist über die Beschränkung zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

§ 54 § 56